Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf Basis veralteter Einheitswerte verfassungswidrig ist. Bund und Länder mussten daher eine neue Form der Berechnung entwickeln, die auch in Niedersachsen eine neue Bewertung der Grundstücke und Häuser erforderlich macht. Das Land Niedersachsen hat sich abweichend vom Bundesmodell für ein eigenes Modell zur Ermittlung der Grundsteuer entschieden und das Niedersächsische Grundsteuergesetz verabschiedet. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt künftig nach dem Flächen-Lage-Modell. Diese neue gesetzliche Regelung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
Hier folgen einige wichtige Informationen zur Grundsteuer ab 2025
Bescheide
Alle derzeit noch gültigen Grundsteuerbescheide verlieren ihre Gültigkeit ab dem 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 sind sie somit aufgehoben. Da die bisherigen Bewertungen gemäß § 266 Absatz 4 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019 automatisch ihre Gültigkeit verlieren, erfolgt keine Zusendung von Abmeldebescheiden.
Sofern für Ihr Grundstück eine Grundsteuer für das Jahr 2025 festzusetzen ist, wird Ihnen ab dem 16.01.2025 ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt.
Unter dem folgenden Link finden Sie ein Prüfschema, anhand dessen Sie bei Zweifeln an der Richtigkeit Ihres Grundsteuerbescheides vorab prüfen können, ob dieser korrekt erstellt wurde.
https://lstn.niedersachsen.de/download/212417
Bisherige Daueraufträge / SEPA-Lastschriftmandate
Wenn Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag zur Zahlung der Grundsteuer eingerichtet haben, stornieren Sie diesen bitte und richten ihn nach Erhalt des Grundsteuerbescheides wieder ein. Bei einem erteilten SEPA-Lastschriftmandat ist keine weitere Handlung erforderlich, da der Lastschrifteneinzug erst nach Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides erfolgt. Bitte überprüfen Sie in diesem Fall die Angaben zur Abbuchung auf Ihrem Grundsteuerbescheid auf Korrektheit.
Allgemeine Informationen zur Festsetzung
Des Weiteren weist die Gemeinde darauf hin, dass die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 auf Basis der bisher vom Finanzamt übermittelten Daten erfolgt. Daher kann es sein, dass Änderungen von Steuerpflichtigen, insbesondere Eigentumsübergänge, oder andere Anpassungen im Zeitraum nach der Hauptfeststellung (Stichtag 01.01.2022) für die Grundsteuer 2025 möglicherweise noch nicht berücksichtigt sind. Diese Änderungen werden der Gemeinde in den nächsten Wochen übermittelt. Sobald die Änderungen vorliegen, werden diese bearbeitet und die Steuerpflichtigen erhalten einen Änderungsbescheid. Ggf. gezahlte Grundsteuer wird selbstverständlich erstattet.
Einsprüche bezüglich der Höhe der Grundsteuer, die sich aus dem Grundsteuermessbetrag ergeben, sind direkt an das Finanzamt Nordenham zu richten. Die Gemeinde ist an die Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt gebunden, daher sind Einsprüche gegen die Höhe der Grundsteuermessbeträge an das Finanzamt zu richten.
Weiterführende Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter dem folgenden Link:
https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/nachgefragt-frequently-asked-questions-faq-210516.html
Bitte beachten Sie, dass Einsprüche gegen den Grundsteuermessbetrag oder auch gegen den Grundsteuerbescheid nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der festgesetzten Beträge befreit.
Informationen zum Hebesatz
Die Reform der Grundsteuer hat zur Folge, dass die Gemeinde für das Jahr 2025 neue Hebesätze für die Grundsteuern zu beschließen hat, da die bisherigen Hebesätze ihre Gültigkeit ab dem 31.12.2024 verlieren. Daher hat der Rat der Gemeinde Jade in seiner Sitzung am 17.12.2024 durch die Hebesatzsatzung die Hebesätze für die Grundsteuer A und B auf einheitlich 422% festgesetzt. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Grundsteuerreform nicht zu einem höheren Gesamtsteueraufkommen führen, weshalb gemäß § 7 des Nds. Grundsteuergesetzes vom 14.07.2021 aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer zu ermitteln und zu veröffentlichen sind. Diese Feststellung dient jedoch lediglich der Transparenz und stellt keinen Höchstbetrag für die Bestimmung der Hebesätze dar. Eine Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht somit nicht, diese würde auch der im Grundgesetz verankerten Hebesatzautonomie der Gemeinden widersprechen.
Die Gemeinde bestimmt die in ihrem Gemeindegebiet geltenden Hebesätze eigenverantwortlich in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf gemäß dem in Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes geregelten Hebesatzrecht und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz.
Die vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht zum Ausweis eines aufkommensneutralen Hebesatzes bezieht sich ausschließlich auf die Grundsteuer B. Zur Grundsteuer A gibt es keine entsprechenden Ausführungen im Gesetz. Die Veröffentlichung des aufkommensneutralen Hebesatzes erfolgt nach der Hauptveranlagung Mitte Januar 2025.
Klarzustellen ist, dass mit der Grundsteuerreform keine Belastungsneutralität für die einzelnen Steuerpflichtigen einhergehen kann. Die Höhe der Steuer, die individuell gezahlt wird, wird sich demnach in den meisten Fällen verändern. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für die einzelnen Grundstückseigentümer führen. Für Einzelne Steuerpflichtige kann sich dies ungerecht anfühlen, ist aber aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts nicht vermeidbar.
Kontaktmöglichkeiten
Kontaktaufnahme zur Gemeinde Jade:
Da mit einem sehr hohen Rückfrageaufkommen zu rechnen ist, bittet die Gemeinde Jade darum, von persönlichen Vorsprachen und nach Möglichkeit auch von telefonischen Kontaktaufnahmen abzusehen.
Vorzugsweise nehmen Sie bitte schriftlich Kontakt mit der Gemeinde Jade auf (per Mail an: steueramt@gemeinde-jade.de, per Brief an: Gemeinde Jade, Steueramt, Jader Straße 47, 26349 Jade). Bitte geben Sie bei allen Anfragen das Kassenzeichen an und schildern Ihr Anliegen zum Grundsteuerbescheid.
Kontaktaufnahme zum Finanzamt Nordenham:
Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag und die zugrundeliegende Berechnung nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Finanzamt Nordenham auf.
Per Mail an poststelle@fa-nhm.niedersachsen.de oder telefonisch unter der Hotline 04731 / 870 – 444.
Sie haben daneben auch die Möglichkeit wie folgt über ELSTER Kontakt zum Finanzamt aufzunehmen:
ELSTER - mit Registrierung:
Bitte senden Sie eine sonstige Nachricht oder eine Grundsteueränderungsanzeige mit den erforderlichen Angaben an das Finanzamt.
ELSTER – ohne Registrierung:
Bitte rufen Sie in Ihrem Browser den folgenden Link auf: https://www.elster.de/eportal/wizard/seq/steuerlichenachricht-1/eingabe, füllen das „Kontaktformular steuerliche Fragen“ aus und senden es an das Finanzamt. Bitte geben Sie dabei unbedingt folgende Informationen an:
- Aktenzeichen des Finanzamtes
- Fehlerbeschreibung
- Telefonnummer/E-Mailadresse für Rückfragen